Kurzübersicht Brexit Ursprungs- und Präferenzregelungen des Handelsübereinkommens EU – UK Zwar konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich (UK) am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) einigen, dennoch ist UK mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 1. Januar 2021 aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion ausgeschieden und gilt künftig als Drittland. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind Waren, die aus UK in die EU bzw. aus der EU nach UK importierte werden, nicht generell zollfrei, sondern nur sogenannte Ursprungswaren der beiden Vertragsparteien. Allein die bloße Herkunft von Waren aus UK oder der EU führt noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts. Rechtsgrundlagen • Handels- und Kooperationsabkommen • Teil Zwei/Teilbereich Eins: Handel/Titel I: Warenverkehr/Kapitel 2: Ursprungsregeln (ORIG): Artikel ORIG.1 ff ab Seite 42 ff • Anhänge ORIG-1 bis ORIG-6: Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen, Mustertexte, insbesondere Erklärung zum Ursprung, ab Seite 480 ff Ursprungseigenschaft Als Ursprungserzeugnisse gelten (Artikel ORIG.3) • Erzeugnisse, die in UK oder der EU vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, • Erzeugnisse, die in UK oder der EU ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden oder • Erzeugnisse, die in UK oder der EU unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs ORIG-2 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllen. Präferenznachweise Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gelten: 1. „ Erklärung zum Ursprung “ a) Erklärung zum Ursprung des Ausführers für Waren bis 6.000 Euro Sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, ist eine EzU (Artikel ORIG.19) vom Ausführer erstellt werden. Sie kann für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten. Sie ist auf einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das www.de.dsv.com
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