die Ware so genau bezeichnet oder beschreibt, dass die eindeutige Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist. Ein Muster der EzU mit vorgeschriebenem Wortlaut ist in diversen Sprachen im Abkommen abgedruckt ANHANG ORIG4 (Seite 551 ff). b) Erklärung zum Ursprung des Ausführers für Waren über 6.000 Euro Überschreitet der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro, muss die EzA von einem im REX-System der EU registrierten Ausführer abgegeben werden. Ausführer aus der EU müssen die REX-Nummer in der EzU anzugeben. Ein Merkblatt der Generaldirektion zu REX erläutert weitere Einzelheiten. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zur EzU. 2. „ Gewissheit des Einführers “ Neben der EzU, ausgefertigt durch den Ausführer, kann der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auch auf der „ Gewissheit des Einführers “ basieren (Artikel ORIG.21). Dabei handelt es sich nicht um einen Präferenznachweis des Ausführers in Papierform, sondern um andere Informationen, die dem Einführer zur Verfügung stehen und die Ursprungseigenschaft belegen können. Diese Variante kommt in der Praxis nur bei konzerninternen Lieferungen vor, bei denen ein gemeinsamer Zugriff auf erforderliche Daten möglich ist. Codierungen Bei der Einfuhr in die EU ist die jeweilige Grundlage für die Präferenz mit einer eigenen Codierung in der Zollanmeldung anzugeben: • U116 EzU • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse • U117 Gewissheit des Einführers Referenznummern In der EzU ist eine Referenznummer anzugeben, auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei basiert. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss. Für Ausführer aus der Europäischen Union: • die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, Angabe der EORI-Nummer • die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben. Lieferantenerklärungen Gemäß Artikel ORIG.19 kann der Ausführer eine EzU auf der Grundlage von Angaben ausfertigen, die den Ursprung des Erzeugnisses belegen, einschließlich Angaben zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten www.de.dsv.com
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