ADSp 2017 Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen. 1. Begriffsbestimmungen 1.6 Gefährliche Güter Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlau- 1.1 Ablieferung fenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und bei Lagergeschäften. Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind 1.2 Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt. insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen. 1.3 Diebstahlgefährdetes Gut Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, 1.7 Lademittel Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter. Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhal- 1.8 Ladestelle/Entladestelle tungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine und -Zubehör sowie Chip-Karten. genauere Ortsbestimmung getroffen haben. 1.4 Empfänger Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist. 1.5 Fahrzeug Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel. 1.9 Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt. 1.10 Packstücke Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
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