8.2. Bei erkennbarer Verzögerung der Leistung oder Teilen hiervon bzw. der Nacherfüllung ist dies DSV unverzüglich anzuzeigen. 8.3. Kommt der AN in Verzug, so ist DSV berechtigt, für jeden angefan- genen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der jeweiligen Auftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Auf- tragssumme zu fordern und / oder vom Vertrag zurückzutreten. 8.4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Vertragsstrafe entbinden nicht von der Liefer- und Leistungsverpflichtung. 8.5. Weitere Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. 9. Nutzungsrecht; Schutzrechte Dritter 9.1. Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend "Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung Eigentum von DSV. DSV steht das aus- schließliche, übertragbare, unterlizensierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse selbst oder durch Dritte in jeder denkbaren bekannten oder noch unbekannten Weise beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm veränderten oder bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder in jeglicher Weise zu verwerten. 9.2. Der AN stellt sicher, dass DSV durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistung des AN Urheberrechte, Patente oder andere Schutz- rechte Dritter nicht verletzt. Sollte DSV durch einen Dritten aus der Verletzung solcher Rechte auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der AN verpflichtet, DSV nach besten Kräften bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen. Soweit DSV sodann gegenüber einem Dritten haftet, ist der AN im Innenverhältnis zum Ersatz sämtlicher Forderungen des Dritten und der DSV entstandenen Kosten verpflichtet. 10. Forderungsabtretung Die Abtretung einer Forderung des AN gegen DSV ist nur zulässig, wenn der AN die Abtretung vorher schriftlich anzeigt und DSV der an- gezeigten Abtretung schriftlich zustimmt. 11. Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) 11.1. Der AN stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer die Rege- lungen des MiLoG, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Min- destlohnes, einhalten. 11.2. Der AN wird DSV von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen DSV aufgrund eines Verstoßes des AN bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des AN oder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des AN gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen DSV wegen etwaiger Verstöße des AN oder eines Subunternehmers gegen das MiLoG geltend gemacht werden sowie auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen. 12. Kündigung 12.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DSV berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. 12.2. Bei einer vorzeitigen Kündigung vergütet DSV die bis zur Vertrags- beendigung erbrachten Leistungen sowie die darüber hinausgehen- den nachweislich entstandenen und unmittelbar daraus resultieren- den Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen. Darüber hinausge- hende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem AN aufgrund der Kündigung nicht zu. 12.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund für DSV liegt insbesondere vor, wenn der AN die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen des AN beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall kann DSV die für die Weitererbringung der Leistungen vorhandene Einrichtung oder bisher erbrachte Leistungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 13. Verschwiegenheit 13.1. Der AN verpflichtet sich hinsichtlich aller Informationen, die er oder seine Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zusammenarbeit von DSV erhalten, vertraulich zu behandeln. Soweit diese Informationen nicht zur Vertragserfüllung erforderlich sind, dürfen sie weder im eigenen Geschäftsinteresse gegen DSV benutzt noch an Dritte weitergegeben werden. 13.2. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten im Falle der Beendi- gung aller Verträge im Geltungsbereich dieser Bedingungen für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. 14. Code of Conduct; Sicherheit in der Lieferkette 14.1. Der AN ist verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten. Er wird sich insbesondere nicht an etwaigen Formen der Korruption, Verlet- zung von Grundrechten oder Kinderarbeit beteiligen. Darüber hinaus trifft er die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um die Ge- sundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu ge- währleisten, Umweltschutzgesetze zu beachten und weitere Rege- lungen des Code of Conduct ( „ CoC “ ) (abrufbar unter www.de.dsv.com) einzuhalten und zu fördern. Der AN verpflichtet et- waige Subunternehmer in gleicher Weise. 14.2. Der AN wird DSV unverzüglich nach Vertragsschluss unaufgefordert ein gegengezeichnetes Exemplar des CoC sowie der Nachhaltig- keitsvereinbarung zur Verfügung stellen. 14.3. Der AN trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Ge- schäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anfor- derungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (insbesondere AEO) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an DSV oder an von DSV bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugrif- fen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistun- gen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwai- ge Subunternehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu tref- fen. Der AN wird DSV unverzüglich und unaufgefordert eine „Sicher- heitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO“ (abrufbar unter www.de.dsv.com) im Original vorlegen, soweit der AN nicht nach AEO-S oder AEO-F zertifiziert ist. Diese Pflicht besteht nicht, sofern DSV bereits eine gültige Sicherheitserklärung des AN vorliegt. DSV ist jederzeit dazu berechtigt, die Einhaltung der Sicherheitser- klärung zu überprüfen. 14.4. Soweit der AN im Rahmen seiner Leistung Umgang mit sichere Luftfracht hat, versichert er, dass ihm die einschlägigen Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.03.2008, Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 04.03.2010 sowie entsprechende Korrekturen und Zusatzverordnungen) im Umgang mit sicherer Luftfracht bekannt sind. Er verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, die ge- nannten Vorschriften einzuhalten. Der AN verpflichtet etwaige Subun- ternehmer in gleicher Weise. 14.5. DSV ist jederzeit berechtigt, die vorstehenden Verpflichtungen gem. Ziff. 13.3. und 13.4. zu auditieren. 14.6. Ein Verstoß des AN gegen vorstehende Ziff. 13.1., 13.3. und 13.4. berechtigt DSV zur außerordentlichen Kündigung der Zusammenar- beit. 15. Schriftformklausel Abweichungen von den in diesen Allg. Einkaufsbedingungen aufgeführten Regelungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Angebots oder des Auftrags der DSV sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhe- bung dieser Schriftformklausel. 16. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbestandteile ganz oder teilwei- se unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder für den Fall, dass die Vertragsbestandteile unbeabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbestandteile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Be- stimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen DSV und AN vereinbart, wie sie DSV und AN unter Berücksichti- gung des wirtschaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertragsbestandteils vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des jeweiligen Vertragsbe- standteils die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. DSV und AN sind ver- pflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 17.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 17.2. Für sämtliche Streitigkeiten ist Bremen ausschließlicher Gerichts- stand. Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen Stand: 09/2020 Seite 2 von 2
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