Rahmen einer Nacherfüllung wird DSV die Sache zur Verfü- gung stellen. AN hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zu- rückzunehmen. 6.5. Beseitigt der AN trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder versäumt es der AN die Leistungen erneut mangel- frei zu erbringen, kann DSV vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des AN beseitigen oder beseitigen lassen und Scha- densersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende oder andere Ansprüche bleiben unberührt. 6.6. Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, Rechtsmän- gelansprüche in fünf Jahren, soweit das Gesetz jeweils keine längeren Fristen vorsieht. 6.7. Der AN verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang ge- gen alle Risiken aus dem Vertragsverhältnis zu versichern und den Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der AN weist den Versicherungsschutz auf Verlangen von DSV nach. 7. Vergütung, Zahlungsbedingungen 7.1. Als Vergütung für seine Leistungen und die DSV gemäß nachstehender Ziffer 9.1. eingeräumten Rechte entrichtet DSV an den AN, nach ordnungsgemäßer und termingerech- ter Erbringung der Leistungen den vereinbarten Betrag. 7.2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich als Festpreise. 7.3. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Leistung vollständig erbracht und die ordnungsge- mäß ausgestellte Rechnung bei DSV eingegangen ist. Soweit der AN Nachweise, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Voll- ständigkeit der Leistung den Eingang dieser Unterlagen bei DSV voraus. 7.4. Zahlungen stellen keine (konkludente) Anerkennung der ver- tragsgemäßen Leistung dar. 8. Verzug 8.1. Ist für die Leistung ein bestimmter Termin vereinbart, so tritt automatisch Verzug ein, wenn die Leistung zu dem vereinbar- ten Termin nicht vollständig oder nicht mangelfrei erbracht ist. 8.2. Bei erkennbarer Verzögerung der Leistung oder Teilen hier- von bzw. der Nacherfüllung ist dies DSV unverzüglich anzu- zeigen. 8.3. Kommt der AN in Verzug, so ist DSV berechtigt, für jeden an- gefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der jeweiligen Auftragssumme, höchstens je- doch 5 % der Auftragssumme zu fordern und / oder vom Ver- trag zurückzutreten. 8.4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Vertragsstrafe entbin- den nicht von der Liefer- und Leistungsverpflichtung. 8.5. Weitere Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. so ist der AN verpflichtet, DSV nach besten Kräften bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen. Soweit DSV sodann gegenüber einem Dritten haftet, ist der AN im Innenverhältnis zum Ersatz sämtlicher Forderungen des Dritten und der DSV entstandenen Kosten verpflichtet. 10. Forderungsabtretung Die Abtretung einer Forderung des AN gegen DSV ist nur zu- lässig, wenn der AN die Abtretung vorher schriftlich anzeigt und DSV der angezeigten Abtretung schriftlich zustimmt. 11. Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) 11.1. Der AN stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer die Regelungen des MiLoG, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, einhalten. 11.2. Der AN wird DSV von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf ers- tes Anfordern freistellen, die gegen DSV aufgrund eines Ver- stoßes des AN bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfül- lungsgehilfen gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des AN oder eines Subunternehmers. Die Frei- stellungsverpflichtung des AN gilt auch für sämtliche Sanktio- nen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen DSV wegen etwaiger Verstöße des AN oder eines Subunterneh- mers gegen das MiLoG geltend gemacht werden sowie auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsver- teidigung anfallen. 12. Kündigung 12.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DSV berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. 12.2. Bei einer vorzeitigen Kündigung vergütet DSV die bis zur Ver- tragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie die darüber- hinausgehenden nachweislich entstandenen und unmittelbar daraus resultierenden Kosten abzüglich ersparter Aufwen- dungen. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadens- ersatzansprüche stehen dem AN aufgrund der Kündigung nicht zu. 12.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon un- berührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund für DSV liegt insbesondere vor, wenn der AN die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten verletzt oder die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des AN beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN er- öffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall kann DSV die für die Weitererbringung der Leistungen vor- handene Einrichtung oder bisher erbrachte Leistungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 9. Nutzungsrecht; Schutzrechte Dritter 9.1. Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend "Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung Eigentum von DSV. DSV steht das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Er- gebnisse selbst oder durch Dritte in jeder denkbaren bekann- ten oder noch unbekannten Weise beliebig zu nutzen, zu ver- vielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm veränderten oder bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder in jeglicher Weise zu verwerten. 9.2. Der AN stellt sicher, dass DSV durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistung des AN Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Sollte DSV durch einen Dritten aus der Verletzung solcher Rechte auf Unterlas- sung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, 13. Verschwiegenheit 13.1. Der AN verpflichtet sich hinsichtlich aller Informationen, die er oder seine Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zusammenarbeit von DSV erhalten, vertrau- lich zu behandeln. Soweit diese Informationen nicht zur Ver- tragserfüllung erforderlich sind, dürfen sie weder im eigenen Geschäftsinteresse gegen DSV benutzt noch an Dritte weiter- gegeben werden. 13.2. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten im Falle der Be- endigung aller Verträge im Geltungsbereich dieser Bedingun- gen für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. 14. Code of Conduct; Sicherheit in der Lieferkette 14.1. Der AN ist verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten. Er wird sich insbesondere nicht an etwaigen Formen der Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen Stand: 09/2024 Seite 2 von 3
Download PDF file
Cookie policy