14.2. 14.3. 14.4. 14.5. 14.6. Korruption, Verletzung von Grundrechten, Kinderarbeit oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen einer nach § 2 Abs. 1 LkSG geschützten Rechtsposition beteiligen. Zusam- menfassend verpflichtet sich der AN, die Einhaltung der Best- immungen des LkSG sicherzustellen und sich entsprechend an die sich daraus ergebenden menschenrechts- und umwelt- bezogenen Pflichten und Vorgaben zu halten. Darüber hinaus trifft er die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden am Ar- beitsplatz zu gewährleisten, Umweltschutzgesetze zu beach- ten und weitere Regelungen des DSV Supplier Code of Conduct ( „ DSV SCoC “ ) (abrufbar unter www.dsv.com/de-de einzuhalten und zu fördern. Der AN verpflichtet etwaige Sub- unternehmer in gleicher Weise. Der AN gewährleistet die Erbringung der Leistung in der Lie- ferkette unter Einhaltung des DSV SCoC. Er verpflichtet et- waige Subunternehmer und Zulieferer in gleicher Weise und wird die sich aus dem LkSG ergebenden menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten in der eigenen Lieferkette angemessen adressieren. Der AN gewährleistet, dass er seine Subunternehmer und Zulieferer zur Einhaltung des DSV SCoC verpflichtet, und stellt diesen spätestens bei Vertrags- schluss eine Version des DSV SCoC zur Verfügung. Der AN wird DSV unverzüglich nach Vertragsschluss unaufgefordert ein gegengezeichnetes Exemplar des DSV SCoC zukommen lassen. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeitenden über die Mög- lichkeit des DSV- Beschwerdeverfahrens, namentlich „Integri- tyLine“ ( https://dsv.whistleblowernetwork.net/frontpage) in Kenntnis zu setzen. Insbesondere ist der AN verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die seinen Mitarbeitenden den Zugang zum DSV-Beschwerdeverfahren erschweren. Der AN verpflichtet sich, DSV in Kenntnis zu setzen, wenn ihm eine Verletzung von potenziellen menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten und Vorgaben innerhalb der Lie- ferkette bekannt wird. In diesem Rahmen unterstützt der AN DSV bei der Vermeidung, Minimierung und Beendigung men- schenrechts- und umweltbezogener Risiken und verpflichtet sich entsprechende Abhilfemaßnahmen im Sinne des § 7 LkSG zu treffen. In den Fällen, in denen DSV notwendige Ab- hilfemaßnahmen schafft, verpflichtet sich der AN zur Mitwir- kung. Der AN trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisun- gen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objekt- schutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicher- heit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lie- ferkette gemäß den Anforderungen entsprechender internati- onal anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (insbesondere AEO) zu gewährleis- ten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an DSV oder an von DSV bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leis- tungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und ver- pflichtet etwaige Subunternehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen. Der AN wird DSV unverzüglich und unaufgefordert eine „Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO“ (abrufbar unter www. dsv.com/de- de) im Original vorlegen, soweit der AN nicht nach AEO-S oder AEO-F zertifiziert ist. Diese Pflicht besteht nicht, sofern DSV bereits eine gültige Sicherheitserklärung des AN vorliegt. DSV ist jederzeit dazu berechtigt, die Einhaltung der Sicher- heitserklärung zu überprüfen. Soweit der AN im Rahmen seiner Leistung Umgang mit siche- rer Luftfracht hat, versichert er, dass ihm die einschlägigen Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.03.2008, Verordnung (D) EU VO 2015/1998 in ihrer aktuellen Form 14.7. 14.8. 14.9. sowie entsprechende Korrekturen und Zusatzverordnungen) im Umgang mit sicherer Luftfracht bekannt sind. Er verpflich- tet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die genannten Vorschriften einzuhalten. Der AN verpflichtet etwaige Subun- ternehmer in gleicher Weise. DSV ist jederzeit berechtigt, die vorstehenden Verpflichtun- gen gem. Ziff. 14.5. und 14.6. zu auditieren. DSV behält sich innerhalb der regelmäßig stattfindenden Ri- sikoanalysen vor, den AN zu auditieren. Im Rahmen dieser Auditierung ist der AN verpflichtet, auf Anfrage von DSV, Do- kumente und Informationen in ausreichendem Umfang und unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Vertrags- partner und insbesondere des Datenschutzes bereitzustellen und zu übermitteln. Außerdem ist der AN im Rahmen etwaiger Auditierungen verpflichtet, den Zugang zu den Geschäftsräu- men des AN zu gewähren. Durch die zuvor genannten Ver- pflichtungen ermöglicht der AN DSV sämtlichen gesetzlichen Vorgaben des LkSG, die sich aus der Vertragsbeziehung er- geben, nachzukommen. DSV behält sich außerdem vor, den AN regelmäßig auf die Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten hin zu überprüfen. Das Recht zur Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG mittels Fragebögen/ Selbstauskunftsbogen bleibt unberührt. Ein Verstoß des AN gegen vorstehende Ziff. 14.1 bis 14.5 be- rechtigt DSV zur außerordentlichen Kündigung der Zusam- menarbeit. Der AN ist gegenüber DSV bei Verstößen gegen den DSV SCoC zum Schadensersatz verpflichtet. 15. Schriftformklausel Abweichungen von den in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen aufgeführten Regelungen, sonstige Änderungen oder Ergän- zungen des Angebots oder des Auftrags der DSV sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklau- sel. 16. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder für den Fall, dass die Vertragsbestandteile unbeabsichtigte Lücken ent- halten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbestandteile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirk- same und durchführbare Bestimmung als zwischen DSV und AN vereinbart, wie sie DSV und AN unter Berücksichtigung des wirt- schaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertragsbestandteils vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des jeweiligen Vertragsbe- standteils die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. DSV und AN sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, je- doch zumindest schriftlich, zu bestätigen. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 17.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. 17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Bremen . Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen Stand: 09/2024 Seite 3 von 3
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