Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kunst Präambel Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunst, nachstehend AGB Kunst genannt, berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung und Behandlung von Kunst und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen, Sammlerstücken und artverwandten Gegenständen (im Folgenden gemeinschaftlich: Kunstobjekte). Soweit nachstehend nichts anderes geregelt wird, gelten diese AGB Kunst auch für Verträge mit Verbrauchern (Nichtkaufleuten). Soweit nicht Verbraucher Vertragspartner sind, gelten die AGB Kunst auch für künftige Verträge ohne nochmalige Vereinbarung. 1. Geltungsbereich Die AGB Kunst gelten für Aufträge aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von Kunstobjekten gleichgültig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Kunstbereich gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen z.B. auch Vereinbarungen als selbständige Verträge über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstobjekte, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern, Entladen, Auspacken und die Lagerung von Kunstobjekten, über die Erhebung von Nachnahmen, über Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung und das Besorgen von Transport- und Sachversicherungen. 2. Angaben des Auftraggebers 2.1 Der Auftraggeber hat DSV bei Auftragserteilung schriftlich über Adresse, Anzahl, Art und Inhalt der Kunstobjekte, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert, sowie die örtlichen Verhältnisse am Abhol- und Zielort des Kunstobjekts zu unterrichten. 2.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, außer die Unrichtigkeit war für DSV offenkundig und/oder bei Auftragserteilung DSV bekannt. Für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet DSV nicht. 3. Haftung 3.1 DSV haftet für Güterschäden , d.h. Verlust und Beschädigung des Objektes, das Gegenstand des Vertrages ist, Güterfolgeschäden , d.h. aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden, reine Vermögensschäden , d.h. solche, die nicht mit einem Güterschaden oder sonstigen Sachschaden zusammenhängen, sofern DSV oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Beförderungen per Kraftfahrzeuge auf der Straße, per Flugzeug, Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff wird nach den für diese Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden (CMR, MÜ, WA, CIM, CMNI, Haager Visby Rules). 3.2 Bei Auslandsaufträgen ist DSV beim Einsatz von Dienstleistern zur Vereinbarung deren üblichen Geschäftsbedingungen befugt. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, bestimmt sich die Haftung nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung für DSV besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht. 3.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich alle Tätigkeiten außerhalb des reinen Gütertransports, wie z.B. das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen spezieller Kunstobjekte, das Verpacken, u.s.w. (nachfolgend: Werktätigkeiten) nach den Regelungen zum Werkvertragsrecht richten. Die Haftung von DSV oder deren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wird bei der Verrichtung von Werktätigkeiten in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um die Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten handelt. In diesen Fällen wird die Haftung der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren, versicherbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung dem Umfang und der Höhe nach gilt nicht bei Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit. 3.4 Die Parteien erklären Einigkeit darüber, dass im Falle des Einsatzes von Subunternehmern, die vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben werden, die Haftung auf die von diesen Subunternehmern per AGB ausgewiesene Haftung beschränkt ist. 4. Haftungsausschluss DSV ist von der Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine Weisung des Auftraggebers oder einer vom Auftraggeber bestellten Person und durch Umstände verursacht worden ist, die DSV mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte. 5. Haftungsbeschränkungen Soweit zwingende Bestimmungen (z.B. Ziffer 3.1 Absatz 2 AGB Kunst) nicht entgegenstehen, haftet DSV -gleich aus welchem Rechtsgrund-, wie folgt: 5.1 Die Haftung für Güterschäden ist beschränkt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Objekts (§ 431 HGB), maximal jedoch auf EUR 2.000 pro Objekt. 5.2 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat DSV- ohne weiteren Schadenersatz - eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Frachtentgeltes zu leisten. 5.3 Für andere als die in Ziff. 5.2 dieser AGB Kunst genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das dreifache dessen, was im Verlustfall zu zahlen wäre (§ 433 HGB) bzw. bei Nachnahmen auf den Nachnahmebetrag. 5.4 In jedem Fall ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert des vom Schaden betroffenen Objektes. 5.5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 5.1 bis 5.4 dieser AGB Kunst geregelte Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren. DSV besorgt die Versicherung der Objekte, z.B. eine Transport- oder Lagerversicherung nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet DSV nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen gegen eine besondere Vergütung und Ersatz der Auslagen ab. 5.6 Die in den Ziffern 3 bis 5 AGB Kunst vorgesehenen Haftungsregelungen gelten für jeden Anspruch gegen DSV die Gegenstand des an DSV erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund auch der Anspruch beruht. Auf diese Bestimmungen können sich auch die Bediensteten von DSV sowie Personen berufen, für die DSV haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und/oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurde; der Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens obliegt dem Anspruchsteller. Die Regelung in Ziffer 5.6 gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshöchstbeträge im Sinne von Artikel 25 Montrealer Übereinkommen. 5.7 Der Auftraggeber hat DSV von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers geltend gemacht werden. 6. Ablieferung / Reklamationen 6.1 Ist der Auftraggeber Unternehmer und ist schriftlich nicht etwas anderes vereinbart, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an die zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende, zumindest volljährig erscheinende Person erfolgen, es sei denn, es bestehen berechtigte Zweifel an deren Empfangsberechtigung. 6.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden am Objekt äußerlich erkennbar oder liegt eine Fehlmenge vor, hat der Empfänger entsprechende Abschreibungen auf den Frachtpapieren vorzunehmen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich - spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung – DSV gegenüber schriftlich anzuzeigen. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen – Kunst // General Terms and Conditions – Art (GTC Art) Version 05/2026 DSV public
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