Messetransportbedingungen DSV arbeitet im Rahmen der Veranstaltung mit dem Messeveranstalter zusammen und gewährt diesem eine Provision. 1. Gültigkeit / Preisanpassungen / Kosten 1.1 Die Gültigkeit ist in dem Angebot ausgewiesen. Vereinbarungen über Preise und Leistungen basieren auf der unveränderten Weitergeltung der bisherigen dem Angebot und / oder anderweitiger Vereinbarungen zugrunde liegenden nachfolgenden Kalkulationsgrundlagen: a) vereinbarte Leistungen, Güter marktüblichen Umfangs, vereinbartes Gewicht und Beschaffenheit sowie vereinbartes Güter-, Auftragsaufkommen und Mengengerüst; b) zugrunde liegende Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife mit eingesetzten Drittparteien (z.B. Airlines, Reeder und sonstige Subunternehmer); c) unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Verfahrensanweisungen sowie unveränderte öffentliche Abgaben, es sei denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen. 1.2 Eine unveränderte Weitergeltung ist dann nicht gegeben, wenn die genannten Parameter gemäß Ziff. 1.1 für eine Dauer von mehr als 14 Tagen um durchschnittlich mehr als 15 % von den Kalkulationsgrundlagen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen. 1.3 Bei Veränderungen einer der genannten Kalkulationsgrundlagen nach dieser Ziffer 1 oder im Fall von gesetzlichen Änderungen oder hoheitlichen Maßnahmen (bspw. Erhöhung von Steuern, Mindestlohn, Maut, etc.), ist DSV Fairs & Events GmbH („DSV“) berechtigt, auch während des ausgewiesenen Gültigkeitszeitraums, unter Erbringung entsprechender Nachweise eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. DSV wird dem Messekunden eine solche Preisanpassung unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Änderung mitteilen, spätestens vor Beginn der Leistungsausführung. Sollte der Messekunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, ist er berechtigt, unverzüglich der Preisanpassung zu widersprechen, wobei im Falle des Widerspruchs beide Parteien berechtigt sind, die Vereinbarung unter Wahrung einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen. 1.4 DSV trägt keine Kosten, welche aufgrund von Verzögerungen bei den eingesetzten Subunternehmern (Airlines, Reeder, etc.) entstehen. Die Parteien vereinbaren abweichend von § 459 S. 2 HGB, dass solche Kosten, insbesondere anfallende Demurrage, Detention und Lagergelder, unabhängig vom Rechtsgrund der Kostenentstehung, vollumfänglich durch den Messekunden getragen werden und DSV entsprechend zu erstatten sind. Der Messekunde bestätigt mit Annahme dieses Angebots insbesondere – aber nicht abschließend – die Übernahme und Erstattung der Kosten in den nachfolgenden Fällen: Streiks und Aussperrungen bei den Subunternehmern; Personalausfall seitens der Subunternehmer; Blockaden von Beförderungswegen; Verzögerung des Schiffes, Verzögerungen beim Zoll und damit verbundene Wartezeit bei der Abfertigung; Stau im Hafenterminal oder in der Abfertigung; Störungen oder Ausfall im Bahnbetrieb; Niedrigwasser; jegliche unvorhersehbare, von DSV nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. Hafenänderungen, technische Defekte); allgemeine Kapazitätsengpässe insbesondere im Rahmen der Weiterbeförderung (z. B. kein Slot des Terminals am Löschhafen für den Weitertransport, kein Transportmittel für den Nachlauf verfügbar). § 435 HGB bleibt hiervon unberührt. 1.5 Sofern nicht abweichend vereinbart, haben beide Parteien das Recht, die Vertragsbedingungen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Die Speditionsentgelte für Messen und Ausstellungen gelten für alle Leistungen, die für die Messekunden durch DSV auf Messen und Ausstellungen erbracht werden. 2.2 Abrechnungsgrundlage sind die im Speditionstarif aufgeführten Preise. Diese sind auf Nettobasis kalkuliert, Mehrwertsteuer wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf den Speditionsrechnungen separat hinzugerechnet. Die aufgeführten Preise gelten ausschließlich für Messeveranstaltungen, zu denen DSV offiziell nominierter Messespediteur ist. Ausgeschlossen ist die Gültigkeit der Raten für Gastveranstaltungen mit abweichendem Tarif. DSV behält sich das Recht vor, für jede einzelne Bestellung eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt die Bonitätsprüfung durch DSV negativ aus, ist DSV berechtigt, die bestellten Leistungen im Voraus per Online-Zahlung in Rechnung zu stellen. 2.3 Das Zahlungsziel auf Frachten, Tarife und sonstige Auslagen beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Auslagen für Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sind sofort fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf dieser Frist ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. DSV darf im Falle des Verzuges im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Zinsen berechnen. 3. Geschäftsbedingungen 3.1 DSV arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017 – und - soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten - nach den Logistik-AGB, Stand 2019. Die ADSp 2017 sind unter diesem Link (https://docs.dsv.com/countries/germany/die-allgemeinen-deutschen-spediteurbedingungen-2017/) abrufbar und die Logistik-AGB sind unter diesem Link (https://docs.dsv.com/countries/germany/fairs-events/logistik-agb-de/) abrufbar. Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. Abweichend hiervon gilt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden, außervertraglichen Ansprüchen nur dann zulässig ist, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. 3.2 Die Haftung für Lieferfristüberschreitungen bei Seetransporten wird der Höhe nach auf die dreifache Fracht begrenzt, §§ 435, 438 Abs. 3 HGB gelten entsprechend. Dies gilt auch für multimodale Transporte unter Einschluss einer Seebeförderung, soweit das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, dem Seetransport zurechenbar ist, § 452 HGB bleibt unberührt. 3.3 Abweichend zu Ziff. 3.1, haftet DSV für Schäden bei Schwertransporten und Kranarbeiten mit Stückgewichten über 20 t sowie bei Grobmontagen als Bestandteil der Kran- oder Transportleistung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran + Transport 2020) in der aktuellen Fassung (Stand 16.11.2020). Die AGB-BSK Kran + Transport 2020 sind unter folgendem Link (https://docs.dsv.com/countries/germany/fairs-events/agb-bsk-kran-und-transport-de/) abrufbar. 3.4 Die Haftung beider Parteien gegenüber der jeweils anderen Partei für indirekte Schäden sowie sämtliche Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine andere Haftung ergibt. 3.5 Die transportvertraglichen Verpflichtungen sowie die Haftung von DSV enden mit dem Abstellen des Messegutes am gekennzeichneten Messestand, auch in Abwesenheit des Messekunden oder seines Beauftragten zum vereinbarten Liefertermin. Die Zustellung der Eingangssendungen erfolgt vom ersten Aufbautag an, sofern keine Terminvorgaben vorliegen. Beim Rücktransport der Messegüter beginnt die Haftung mit der Abholung der Güter am Messestand innerhalb der offiziellen Abbauzeit, und zwar auch dann, wenn der Messekunde oder sein Beauftragter nicht anwesend ist, oder die Versandpapiere schon vorher im Büro von DSV abgegeben wurden. 4. Spezielle Bedingungen für Messeleistungen 4.1 Die Übernahme und Lagerung der Leergüter und Vollgüter während der Messe oder Ausstellung erfolgt auf Basis eines separaten Auftrages. Die Messetransportbedingungen Version 07/2026
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