Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) Der Bundesverband Möbelspedition (AMÖ) e.V. empfiehlt den über die Mitgliedsverbände der AMÖ angeschlossenen Möbelspeditionen die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) Stand: Januar 2022 unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese empfohlenen ALBs sind nachfolgend aufgeführt. 1. Anwendungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports gelten als vereinbart für Lagerverträge über Umzugsgut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke der Selbsteinlagerung (Self-Storage) zum Gegenstand haben. 1.2 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.3 Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerung von Umzugsgut vereinbart sind, gehen die ALB 2022 vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann. 2. Leistungen des Lagerhalters 2.1 Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung des Interesses des Einlagerers, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. 2.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen: 2.2.1 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich in Textform bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 2.2.2 Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren. 2.2.3 Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschreibungen. 3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers 3.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter bei Vertragsschluss in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen: 3.1.1 Gefährliche Güter, wie z.B. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen während der Dauer der Lagerung befürchten lassen. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batterien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungsmittel, Munition etc.; 3.1.2 Güter, die dem Verderb oder der Fäulnis ausgesetzt sind; 3.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; 3.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke oder Güter mit einem tatsächlichen Wert von mindestens 50 Euro/kg; 3.1.5 lebende Pflanzen und lebende Tiere. 3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer dem Lagerhalter bei Vertragsschluss in Textform die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Einlagerer alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbeson-dere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen. Seite 1 von 5 DSV public
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