3.3 Verletzt der Einlagerer eine der Informationspflichten aus 3.1 oder 3.2, so steht es dem Lagerhalter frei, - die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten, - das Gut ohne Benachrichtigung des Einlagerer auszulagern oder zu vernichten, sofern von dem Gut eine unmittelbare Gefahr droht. 3.4 Die Haftung des Einlagerer im Rahmen von §§ 468, 414 HGB darf eine Haftungssumme von einer Million Euro pro Schadensfall nicht unterschreiten. Eine entsprechende Haftungsversicherung ist auf Verlangen des Lagerhalters nachzuweisen. 4. Lagerverzeichnis 4.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen. Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung in Textform anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerer in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Beanstandungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist. 4.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt. 4.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes dem Lagerhalter ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. 5. Durchführung der Lagerung 5.1 Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt, während der Betriebszeiten in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt ist. 5.2 Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag vorgelegt wird. 5.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat. 6. Lagergeld 6.1 Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenleistungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind sofort fällig. 6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 6.3 Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. 6.4 Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten. 6.5 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde. 7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung 7.1 Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagervertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit entscheidungsreifen, unbestrittenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerer aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden. 7.2 Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters. 7.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt. Seite 2 von 5 DSV public
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