Allgemeine Geschäftsbedingungen - Geschäftsbereich DSV XPress § 1 Anwendungsbereich I. Diese Bedingungen gelten für die Beförderung von Sendungen, die uns unter Verwendung des von uns hierfür zur Verfügung gestellten Versandauftrages oder mit einem über unsere Versandsoftware erstellten Frachtbrief übergeben und von uns zur Beförderung angenommen werden. II. Die Bedingungen werden auf der Webseite www.de.dsv.com veröffentlicht und werden von uns auf Anforderung übersandt. III. Wir behalten uns das Recht vor, die Bedingungen einseitig abzuändern und zu ergänzen, ohne unsere Vertragspartner gesondert zu informieren. Es findet jeweils die aktuell gültige auf der Webseite www.de.dsv.com veröffentlichte Fassung Anwendung. IV. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versenders oder Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Versender und uns. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung. Bei Beförderungen auf dem Luftweg können internationale Verkehrs- Abkommen zur Anwendung kommen (Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen). Grenzüberschreitende Transporte können dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. § 2 Leistungen I. Unser Leistungsportfolio umfasst: • DSV XPress Air: Zustellung von Dokumenten- und Warensendungen weltweit in kürzester Zeit • DSV XPress Economy: Nationaler und internationaler Versand für zeitunkritische Sendungen • DSV XPress Special Services: Weltweiter Versand für besonders eilige Sendungen II. Die Auswahl des Beförderungsmittels treffen wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. § 3 Entgelt I. Das Entgelt berechnet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste, die wir auf Anforderung übersenden. Soweit im Einzelfall, beispielsweise bei Sonderleistungen, abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben diese Vorrang. II. Staatliche Abgaben, wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, sind nicht im Entgelt enthalten. Sie werden in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. III. Schuldner des Entgelts sowie der im Entgelt nicht enthaltenen sonstigen Kosten wie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist in jedem Fall der Versender. Bei „Unfrei“- Sendungen erteilen wir die Abrechnung zunächst dem Empfänger. Die Verpflichtung des Versenders zur Zahlung bleibt hiervon unberührt. § 4 Ausgeschlossene Güter I. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind von der Beförderung ausgeschlossen: 1. Sendungen mit unzureichender Kennzeichnung oder Verpackung 2. Gefährliche Güter, die eine spezielle Abfertigung erfordern (z.B. solche, für die ein DGR-statement erforderlich ist) 3. Wertsendungen (z.B. Edelmetalle, Juwelen etc.) und Kunstgegenstände 4. Verderbliche Waren (z.B. Nahrungsmittel) 5. Waffen aller Art sowie selbstentzündliche und explosionsgefährliche Waren 6. Umzugsgüter aller Art 7. Arzneimittel aller Art 8. Pflanzen und Tiere 9. Zahlungsmittel und Wertpapiere einschließlich Briefmarken 10. Alkohol, Tabak und pornografische Schriften und Artikel 11. Alle Waren, deren Im- und Export nach jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften verboten ist 12. Akkreditivsendungen 13. Nachnahmen jeglicher Art 14. Schmuck und Uhrensendungen mit einem Wert von über USD 500 je Paket bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung 15. Waren die je Paket einen Wert von USD 50.000 überschreiten bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung II. Handelt der Versender der Verpflichtung, von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen zu übergeben, zuwider, so haftet er für die sich daraus ergebenden Folgen uneingeschränkt. III. Soweit Güter oder Sendungen, die gemäß Ziffer I von der Beförderung ausgeschlossen sind, abweichend hiervon befördert werden sollen, so bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Versender. § 5 Inspektion I. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf eigenen Wunsch oder auf behördliche Anordnung, zur Beförderung übergebene Sendungen zu öffnen und unterliegen insoweit keiner Haftung. § 6 Haftung I. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder internationale Übereinkommen Vorrang haben, richtet sich unsere Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils neuesten Fassung. Die ADSp weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multi- modalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei un- bekanntem Schadenort auf 2 SZR/KG und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/KG zusätzlich auf € 1.25 Millionen je Schadenfall sowie € 2,5 Millionen je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/KG, beschränken. II. Eine betragsmäßige Angabe oder besondere Deklaration des Interesses an der Ablieferung durch den Versender (Art. 22 des Warschauer Abkommens, Art. 22 des Montrealer Übereinkommens) ist durch den Versender schriftlich gesondert anzuzeigen. Die Angabe eines Wertes in den Feldern „shipper´s declared value for transport/customs“ und „Inhalt und Warenwert“ durch den Versender gilt nicht als Wertdeklaration nach Artikel 22 WA/MÜ. III. Für den Fall, dass die in den ADSp, den internationalen Luftverkehrsabkommen oder der CMR geregelten Haftungsbeschränkungen keine Anwendung finden oder unwirksam sein sollten, haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist uns gegenüber auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden besteht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung handelt es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. IV. Bei der Versendung von besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 100,00 €/kg oder mehr (Ziff. 1.17 ADSp) hat der Versender den Wert und den Inhalt der Sendung in die hierfür vorgesehenen Felder einzutragen. Die Eintragung des Wertes gilt nicht als Wertdeklaration nach Art. 22 WA/MÜ. § 4 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt. § 7 Versicherung I. Aufgrund besonderen schriftlichen Auftrages besteht die Möglichkeit, eine Warentransportversicherung zugunsten des Versenders mit einer Versicherungssumme von maximal € 50.000,00 einzudecken. Wird dies durch den Versender gewünscht, so hat er den Wert der Sendung und die Warenart anzugeben. II. Die Warentransportversicherung besteht nur zugunsten des Versenders. Eine Abtretung ist ausgeschlossen. § 8 Teilunwirksamkeit I. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer unbeabsichtigten Regelungslücke. § 9 Rechtswahl / Gerichtsstand I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. II. Soweit die ADSp nicht zur Anwendung kommen, gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, Bremen als Gerichtsstand vereinbart. Art. 31 CMR bleibt unberührt. Stand 01/2017
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