Allgemeine Geschäftsbedingungen - Geschäftsbereich DSV Parcel 8. Pflanzen, Saatgut und Tiere, inklusive Tiererzeugnisse wie Felle, Pelzwaren und Häute von wildlebenden Tieren, sowie Elfenbeinerzeugnisse, 9. Zahlungsmittel und Wertpapiere einschließlich Briefmarken, 10. Flüssigkeiten und Gele jeglicher Art in Verbindung mit elektronischen Geräten, 11. Alkohol, Tabakwaren und pornografisches Material, 12. Alle Waren, deren Im- und Export nach jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften verboten ist, 13. Akkreditivsendungen, 14. Nachnahmen jeglicher Art, 15. Schmuck und Uhrensendungen mit einem Wert von über USD 500 je Paket bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung sowie 16. Waren, die je Paket einen Wert von USD 50.000 überschreiten bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung. II. Handelt der Versender der Verpflichtung, von der Beförderung ausgeschlossene Sendungen zu übergeben, zuwider, so haftet er für die sich daraus ergebenden Folgen uneingeschränkt. III. Soweit Güter oder Sendungen, die gemäß Ziffer I. von der Beförderung ausgeschlossen sind, dennoch befördert werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Versender. Auch für solche Beförderungen gelten die zugrunde liegenden Bedingungen. § 5 Inspektion DSV ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf eigenes Verlangen, insbesondere in Fällen begründeter Zweifel an der Zulässigkeit, Sicherheit oder ordnungsgemäßen Deklaration der Sendung oder auf behördliche Anordnung, die zur Beförderung übergebenen Sendungen zu öffnen. Eine Haftung besteht insoweit nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. § 6 Haftung I. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder internationale Übereinkommen Vorrang haben, richtet sich unsere Haftung nach den Allgemeinen Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions- und Logistikverband („ AB SPEDLOGSWISS “) in der jeweils neuesten Fassung. Die Haftung von DSV ist gemäß Art. 19 bis 26 der AB SPEDLOGSWISS beschränkt und der Kunde akzeptiert ausdrücklich die Anwendung dieser Haftungsbeschränkungen. Die AB SPEDLOGSWISS sind unter diesem Link abrufbar. II. Die Haftung von DSV gegenüber dem Kunden für indirekte Schäden sowie sämtliche Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder Bestimmungen dieses Vertrages keine andere Haftung ergibt. III. Eine betragsgemäße Angabe oder besondere Deklaration des Interesses an der Ablieferung durch den Versender (Art. 22 des Warschauer Abkommens, Art. 22 des Montrealer Übereinkommens) ist durch den Versender schriftlich gesondert anzuzeigen. Die Angabe eines Wertes im Feld „Warenwert“ unter „5. Inhaltsangaben“ in der XPress-Bestellmaske durch den Versender gilt nicht als Wertdeklaration nach Artikel 22 WA/MÜ. IV. Insofern die in den AB SPEDLOGSWISS, den internationalen Luftverkehrsabkommen oder der CMR geregelten Haftungsbeschränkungen keine Anwendung finden oder unwirksam sein sollten, haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist uns gegenüber auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt, es sei denn, der Schaden besteht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei der Verletzung handelt es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. V. Bei der Versendung von besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 100,00 CHF/kg oder mehr (Ziff. 11 AB SPEDLOGSWISS) hat der Versender den Wert und den Inhalt der Sendung in die hierfür vorgesehenen Felder in der XPress- Bestellmaske einzutragen. Die Eintragung des Wertes gilt nicht als Wertdeklaration nach Art. 22 WA/MÜ. § 4 dieser Bedingungen bleibt hiervon unberührt. § 7 Versicherung I. Aufgrund besonderen schriftlichen Auftrages besteht die Möglichkeit, eine Warentransportversicherung zugunsten des Versenders mit einer ausreichenden Versicherungssumme von bis zu maximal 100.000, - EUR einzudecken. Wird dies durch den Versender gewünscht, so hat er den Wert der Sendung und die Warenart anzugeben. Ungeachtet des Vorstehenden umfasst eine solche Warentransportversicherung in keinem Fall: Sendungen von Urkunden und Wertpapieren und dergleichen sowie von Entwürfen, Mustern, Plänen und Manuskripten, Hubschraubern, Vieh, Zuchtpferden, lebende Tiere sowie Geld (einschließlich Banknoten und Münzen), Briefmarken, Steuermarken und ähnlichem. II. Die Warentransportversicherung besteht nur zugunsten des Versenders. Eine Abtretung ist ausgeschlossen. § 8 Exportkontrolle I. Die Parteien sind sich einig, dass die Einfuhr, Ausfuhr sowie Re- Export/Wiederausfuhr von Gütern und/oder die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen Gesetzen und anderen Vorschriften, welche von den zuständigen Behörden rechtswirksam erlassen wurden (nachstehend bezeichnet als „Exportkontrollvorschriften“), unterliegen kann, insbesondere den EU- Gesetzen und -Regelungen zur Exportkontrolle, den lokalen Exportkontrollgesetzen und den Gesetzen der Vereinten Nationen sowie der US-amerikanischen Export- und Re- Exportkontrollvorschriften (insbesondere EAR, ITAR und OFAC- Regelungen). Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag alle für sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften, einschließlich Anti-Boykott- Bestimmungen, Sanktionsanforderungen sowie Sanktionslistenscreening im Rahmen von Einfuhr-, Durchfuhr-, Verzollungs- sowie nationalen Geschäften einhält und auch zukünftig einhalten wird. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde für sämtliche daraus entstehenden Schäden und stellt DSV von Ansprüchen Dritter frei. II. Der Kunde ist dafür verantwortlich, festzustellen, ob die Waren des Kunden diesen Exportkontrollvorschriften unterliegen und wird alle erforderlichen Lizenzen, Zulassungen, Genehmigungen und/oder Befreiungen einholen und DSV alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung stellen, die DSV in angemessener Weise zur Prüfung der Einhaltung der Exportkontrollvorschriften anfordern kann, bevor DSV die geschuldeten Leistungen erbringt. III. In Bezug auf Dienstleistungen, die sich auf Länder beziehen, für die US-Embargos verhängt wurden oder werden, bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass 1. diese Sendungen keine Waren mit US-amerikanischem Ursprung oder Waren mit US-amerikanischem Inhalt enthalten, es sei denn eine entsprechende Genehmigung der zuständigen US-Behörden liegt vor und 2. diese Sendungen und/oder die mit diesen Ländern in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen keinen US- Bezug haben, es sei denn für diese Sendungen und/oder Dienstleistungen liegt eine Genehmigung der zuständigen US-Behörden vor. IV. DSV behält sich das Recht vor, in Fällen, in welchen Handelsbeschränkungen Anwendung finden, neu eingeführt, wieder eingeführt oder geändert werden, die Leistungserbringung auszusetzen. Allgemeine Geschäftsbedingungen - DSV Parcel Stand: 06/2026 DSV public Seite 2 von 3
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