Offertstellung Art. 3 Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind. Auftragserteilung Art. 4 Der Auftrag ist dem Spediteur schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung beim Spediteur die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung. Art. 5 Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Art. 6 Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages. Besondere Bestimmungen Art. 7 Überprüfung Der Spediteur überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Spediteur Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab. Art. 8 Lieferfristen Lieferfristgarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten. Art. 9 Interesse an der Lieferung Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze und den Aufpreis beinhalten. Art. 10 Herkunftszeichen Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies dem Spediteur schriftlich mitzuteilen. Weist der Empfänger den Spediteur an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt der Spediteur, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Er entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen. Art. 11 Hochwertige Güter Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen. Art. 12 Erstbeladung/Letztentladung Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers. Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten. Art. 13 Transportversicherung Der Spediteur besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers. Seine Funktion beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung. Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst der Spediteur eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt der Spediteur dies mit dem Auftraggeber ab. Art. 14 Lagerung Übernimmt der Spediteur einen Lagerungsauftrag, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihm und dem Auftraggeber. Art. 15 Unvorhergesehene Zwischenlagerung Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aus einem Grund, den der Spediteur nicht zu vertreten hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur informiert raschmöglichst den Auftraggeber (in jedem Fall) und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen. AB SPEDLOGSWISS Seite 2 von 4
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