Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe 03/2022 1. Geltungsbereich 1.1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Aufträge der DSV Road GmbH, der DSV Solutions GmbH, der DSV Air & Sea Germany GmbH, der DSV Air & Sea Deutschland GmbH und der DSV Stuttgart GmbH & Co. KG (nachfolgend „DSV“) über nationale und internationale Transporte im Straßengüterver- kehr. 1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers (nachfolgend „AN“) finden keine Anwendung. Im Übrigen gelten für nationale Transporte die §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und für grenzüberschreitende Beförderungen die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengü- terverkehr (CMR). 2. Vertragsbestandteile 2.1. Vertragsbestandteile sind (i) der Transportauftrag, (ii) die Preisvereinbarung, (iii) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarun- gen, (iv) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. 2.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Vertrags- bedingungen und den übrigen in Ziff. 2.1. genannten Ver- tragsbestandteilen haben die Regelungen der einzelnen Ver- tragsbestandteile in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang. 3. Leistungsbeschreibung 3.1. Gegenstand des Transportauftrages ist die entgeltliche Beför- derung von Gütern im Straßenverkehr. Der AN verpflichtet sich, die im Transportauftrag bezeichneten Güter als Fracht- führer zu übernehmen, zu befördern und fristgemäß ohne Verlust oder Beschädigung dem Empfänger am vereinbarten Bestimmungsort abzuliefern. 3.2. Der AN dokumentiert die Übernahme und die Zustellung der Güter handschriftlich auf den dafür vorgesehenen Frachtpa- pieren oder mittels der zur Verfügung stehenden elektroni- schen Systeme vollständig und ordnungsgemäß, insbeson- dere unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Name in Druckbuch- staben sowie eigenhändiger Unterschrift. 3.3. Der AN überprüft die Packstücke bei Übernahme sowie an jeder weiteren Schnittstelle auf Identität, Vollzähligkeit und auf äußerliche Unversehrtheit. Die Kontrollpflicht erstreckt sich auch auf die Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen. Eventuelle Unregelmäßigkeiten dokumentiert der AN schrift- lich und meldet diese unverzüglich unter Benennung des kon- kret betroffenen Packstückes sowie Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Feststellung unmittelbar an DSV. Unter Schnittstelle ist in diesem Zusammenhang der Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ab- lieferung der Güter am Ende jeder Beförderungsstrecke zu verstehen. 3.4. Bei Übernahme verplombter Ladeeinheiten beschränkt sich die Kontrollpflicht des AN auf die Überprüfung der äußerlichen Unversehrtheit der Ladeeinheit und der Verplombung. Bei Übernahme von Leercontainern beschränkt sich die Kontroll- pflicht des AN auf die Überprüfung der äußerlichen und inne- ren Unversehrtheit. 3.5. Jede Unregelmäßigkeit an Packstücken, Verschlüssen / Plomben und Dokumenten hat sich der AN von demjenigen, von dem er die betroffenen Packstücke übernommen hat und demjenigen, an den er sie übergibt, schriftlich unter Darle- gung von Einzelheiten bestätigen zu lassen. 3.6. Soweit nicht anders im jeweiligen Transportauftrag verein- bart, ist der AN abweichend von § 412 HGB zur Be- und Ent- ladung der Güter verpflichtet. Ihm obliegen des Weiteren die beförderungs- und betriebssichere Verladung sowie die Be- wachung der Güter während seiner Obhut. 3.7. Der AN informiert DSV unverzüglich über Beförderungs- und Ablieferungshindernisse, drohende oder schon eingetretene Verspätungen, Abweichungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag sowie über alle sonstigen Störungen und Be- einträchtigungen, auch wenn diese Folge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse sind. In jedem der genannten Fälle ist eine Weisung von DSV einzuholen. Bei Brand, Diebstahl oder anderen Straftaten, die Einfluss auf die Erledigung des Transportauftrages haben können sowie bei Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe Stand: 03/2022 3.8. 3.9. 3.10. 3.11. 3.12. 3.13. 3.14. Unfällen, soweit es sich nicht lediglich um Bagatellunfälle han- delt, ist außerdem die örtliche Polizei einzuschalten. Hinsichtlich der Ladezeiten gelten die Regelungen des Ein- zelauftrags. Ladehilfsmittel wie z. B. Europaletten und Gitterboxen sind sowohl an der Ladestelle als auch an der Entladestelle in glei- cher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug durch den AN zu tau- schen. Die getauschten Ladehilfsmittel müssen mindestens der Klasse C gem. UIC-Norm 435-2/-4 entsprechen. Die Kos- ten für den Ladehilfsmitteltausch sind im Frachtpreis enthal- ten. Ist der Ladehilfsmitteltausch beim Empfänger nicht mög- lich, muss dies vom Empfänger schriftlich bestätigt werden. Der AN ist berechtigt, den Ladehilfsmitteltausch innerhalb von 10 Tagen ab Entladung nachzuholen. Der Ladehilfsmittel- tausch ist vom AN schriftlich nachzuweisen und dieser Nach- weis ist zusammen mit den Frachtdokumenten im Original an DSV zu übersenden. Der AN ist berechtigt nachzuweisen, dass der Ladehilfsmitteltausch an der Lade- oder Entlade- stelle verweigert wurde. Nicht getauschte Ladehilfsmittel dür- fen von DSV nach fruchtlosem Ablauf vorgenannter Nachhol- frist dem AN zum aktuellen, marktgerechten Wiederbeschaf- fungspreis berechnet werden; eine Aufrechnung gegen of- fene Frachtforderungen ist zulässig. Bei Vereinbarung eines Ladehilfsmittelkontos erfolgt die Abrechnung quartalsmäßig im Wege des Saldenanerkenntnisses. Dem AN bleibt jeweils der Nachweis eines geringeren Wiederbeschaffungsaufwan- des vorbehalten. DSV ist berechtigt, nach Abschluss der Be- ladung stichprobenartige Kontrollen der Ladung vorzuneh- men. Solange der AN Güter im Auftrag von DSV befördert, ist es ihm untersagt, Lademittelhändler anzufahren. Der AN ist verpflichtet, für alle Warensendungen, die er im Auftrag von DSV aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland transportiert, das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies erfolgt unter Beachtung der jeweils gelten- den Fassung des Unionszollkodex, der Unionszollkodex- Durchführungsverordnung, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung sowie der Verfahrensanwei- sung zum IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr. Davon erfasst ist ins- besondere die Einhaltung des zweistufigen Ausfuhrverfah- rens mit der Gestellung der Waren bei der Ausgangs- und (soweit erforderlich) Ausfuhrzollstelle, um für eine ordnungs- gemäße Abwicklung der Ausfuhrvorgänge und Erledigung der Ausfuhrbegleitdokumente zu sorgen. Der AN trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisun- gen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objekt- schutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicher- heit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lie- ferkette gemäß den Anforderungen entsprechender internati- onal anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (insbesondere AEO) zu gewährleis- ten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an DSV oder an von DSV bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leis- tungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und ver- pflichtet etwaige Subunternehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen. Der AN wird DSV unverzüglich und unaufgefordert eine „Sicherheitserklärung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO“ (abrufbar unter www. dsv.com/de- de) im Original vorlegen, soweit der AN nicht nach AEO-S oder AEO-F zertifiziert ist. Diese Pflicht besteht nicht, sofern DSV bereits eine gültige Sicherheitserklärung des AN vorliegt. Soweit sichere Luftfracht transportiert wird, gilt, dass dem AN die einschlägigen Vorschriften (LuftSiG, Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.03.2008, Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 04.03.2010, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 sowie entsprechende Korrekturen und Zusatzver- ordnungen) im Umgang mit sicherer Luftfracht bekannt sind und der AN sich verpflichtet, die genannten Vorschriften ein- zuhalten. Auf Anforderung hat der AN DSV diesbezüglich re- levante Dokumentationen und Nachweise zu übermitteln. DSV ist jederzeit berechtigt, die vorstehenden Verpflichtun- gen gem. Ziff. 3.11. und 3.12. zu auditieren. Erbringt der AN die vereinbarten Leistungen nicht selbst, son- dern durch einen Dritten, ist dieses vorab durch den AN ge- genüber DSV anzuzeigen. DSV ist berechtigt, den Einsatz Seite 1 von 3
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