des Dritten abzulehnen. Der AN hat sicherzustellen, dass die- ser Dritte sowie alle weiteren Erfüllungsgehilfen den gesetzli- chen Anforderungen und diesen allgemeinen Vertragsbedin- gungen nachkommen. Sollte DSV aus der Verletzung der vor- genannten Pflichten ein Schaden entstehen, ist der AN zu dessen Ersatz verpflichtet. Soweit der AN den vereinbarten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist DSV berech- tigt, selbst Dritte mit der Erfüllung zu beauftragen. Hieraus entstehende Mehrkosten hat der AN zu ersetzen. Ziff. 9.3. bleibt unberührt. 3.15. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die einge- setzten Fahrzeuge in einem technisch einwandfreien, saube- ren und verkehrssicheren Zustand sind, stets mindestens der Euro-Abgasnorm 5 entsprechen, und dass sie für die im Transportauftrag vorgesehenen Güter geeignet und ord- nungsgemäß ausgestattet sind. Funktionsfähiges Ladungssi- cherungsmaterial und persönliche Schutzausrüstung ( „ PSA “ ), ggfs. nach den speziellen Anforderungen des zu ladenden Gutes, hat der AN stets in ausreichender Menge mitzuführen. 3.16. Bei der Beförderung von Lebensmitteln und Medizinproduk- ten gewährleistet der AN, dass der Fahrer die Hygienevor- schriften einhält und unterschiedliche Güter voneinander trennt. Ferner sind Kontaminationen des Gutes, insbesondere durch Emissionen, Fremdkörper, Abgase, Verpackungsmate- rialien, auszuschließen und ein dokumentiertes Wartungssys- tem für eingesetzte Fahrzeuge und Transporteinheiten vorzu- halten, welches DSV auf Verlangen nachzuweisen ist. Es be- steht beim AN ein wirksames Verfahren für die Rücknahme und den Rückruf aller Produkte. Das Verfahren wird mindes- tens einmal jährlich getestet. Bei einer möglichen Gefährdung der Produktsicherheit hat der AN die DSV Notrufnummer zu kontaktieren. 3.17. Der AN versichert, dass für die von ihm zur Beförderung von DSV Anhängern eingesetzten Zugfahrzeuge der Anhänger- zuschlag im Sinne von § 10 KraftStG entrichtet wurde. Der AN verpflichtet sich, DSV einmal jährlich einen entsprechenden Nachweis zu übermitteln. 3.18. Vor jeder Beförderung hat der AN die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges zu über- prüfen. Die vorgeschriebenen oder im Einzeltransportauftrag vereinbarten Ausrüstungsgegenstände sind bis zum Beförde- rungsende mitzuführen. 3.19. Der Ausfall des vorgesehenen oder des eingesetzten Fahr- zeuges entbindet den AN nicht von der Verpflichtung zur Er- füllung des Transportauftrages. Der AN ist in diesem Fall ver- pflichtet, ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu stellen, auch wenn er den Ausfall nicht zu vertreten hat. Die für die Beladung und Übernahme der Güter vereinbarten Termine sind durch den AN strikt einzuhalten. DSV ist berechtigt, nach Ablauf einer dem AN gesetzten angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Die hierfür entstehenden Kosten stellt DSV dem AN in Rechnung. 3.20. Bis zur vollständigen Erledigung des Auftrags muss der Fah- rer für DSV jederzeit telefonisch erreichbar sein. 3.21. Der AN ist verpflichtet, über den zur Verfügung gestellten Weblink oder die Driver-App zu jeder Sendung unverzüglich den IOC („collection Status“) und den IOD („delivery Status“) im System zu setzen und kontinuierlich zu aktualisieren sowie nach Ablieferung den jeweiligen Proof of delivery („POD“) / Frachtbrief unverzüglich zu hinterlegen. 4. Unfrei- und Nachnahmesendungen Unfrei- und Nachnahmesendungen liefert der AN nur Zug um Zug gegen Barzahlung aus. 5. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften 5.1. Der AN garantiert, während der Dauer der Zusammenarbeit über die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen, ins- besondere nach §§ 3, 6 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und anderen gesetzlichen Vorschriften, zu verfügen. Der Ver- lust / Widerruf oder die Verweigerung einer Genehmigung ist DSV unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. 5.2. Der AN garantiert ferner, dass die vertraglichen Leistungen nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen, ins- besondere der Fahrpersonal-, Umwelt- und Arbeitsschutzvor- schriften sowie Gefahrgutvorschriften, erbracht werden. Er gewährleistet, dass die Voraussetzungen des § 7b GüKG er- füllt werden und gestattet DSV, jederzeit Kontrollen im Hin- blick auf die Einhaltung durch den AN selbst oder von ihm eigesetzter Dritter durchzuführen. Zur Beförderung von Ge- fahrgut setzt der AN ausschließlich speziell qualifiziertes Per- sonal mit gültigem ADR-Schein und ordnungsgemäßem Equipment gemäß ADR in Verbdingung mit der GGVSEB ein. 5.3. Der AN stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer die Regelungen des LkSG („Lieferkettensorgfaltspflichtenge- setz“) stets einhalten. Der AN stellt ferner sicher, dass er und seine Subunternehmer die Regelungen des MiLoG („Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“) , insbeson- dere die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, einhalten. 5.4. DSV ist es gestattet, jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen selbst oder durch Dritte durchzuführen. Der AN verpflichtet sich diesbezüglich, DSV geeignete Nachweise und Lizenzen in aktueller Fassung vollständig auf Anforderung vorzulegen. 5.5. Der AN ist verpflichtet, Schäden, die DSV durch die Nichtein- haltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch den AN ent- standen sind, zu ersetzen. 6. Vergütung 6.1. Die Zahlung der in der Preisvereinbarung festgelegten Vergü- tung erfolgt nach Vorlage aller Frachtdokumente (Abliefer- nachweis, ggf. Ladehilfsmitteltauschnachweis und ggf. sons- tige Frachtunterlagen) und spätestens innerhalb von 60 Ta- gen nach Rechnungsdatum. Die Frachtdokumente sind im Original und unverzüglich nach Abschluss der Beförderung an DSV zu übermitteln. 6.2. Soweit die Parteien die Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbaren, erstellt DSV unverzüglich nach Erhalt aller Frachtdokumente eine Gutschrift. Die Zahlung der vereinbar- ten Vergütung ist innerhalb von 60 Tagen ab Gutschrifterstel- lungsdatum zur Zahlung fällig. 6.3. Die Vergütung von Standzeiten richtet sich nach den gesetz- lichen Vorschriften. Standgeldfrei sind jeweils 2 Stunden für die Be- und Entladung bei rechtzeitigem Eintreffen. Ersatzfä- hige Standzeiten sind vom AN unverzüglich nach Kenntnis ei- ner möglichen bevorstehenden Verzögerung über die vorge- nannte standgeldfreie Zeit hinaus DSV anzuzeigen. Unter- bleibt die Anzeige, entfällt der Anspruch auf Standgeld. Standzeiten sind DSV schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Beförderungsende nachzuweisen. Ersatzfähige Stand- zeiten werden gem. der aktuellen Preisvereinbarung vergütet. 7. Pfandrecht, Zurückbehaltung, Abtretung 7.1. Die Ausübung eines Pfandrechts an den überlassenen Gü- tern oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrech- tes durch den AN ist ausgeschlossen, außer die fälligen Ge- genforderungen des AN sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 7.2. Die Forderungen gegen DSV dürfen durch den AN nicht ver- pfändet werden. Die Abtretung einer Forderung des AN ge- gen DSV ist nur zulässig, wenn der AN die Abtretung vorher schriftlich anzeigt und DSV der angezeigten Abtretung schrift- lich zustimmt. 8. Verschwiegenheit, Kundenschutz 8.1. Der AN verpflichtet sich hinsichtlich aller Informationen, die er oder seine Subunternehmer oder andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zusammenarbeit von DSV erhalten, vertrau- lich zu behandeln. Soweit diese Informationen nicht zur Ver- tragserfüllung erforderlich sind, dürfen sie weder im eigenen Geschäftsinteresse gegen DSV benutzt noch an Dritte weiter- gegeben werden. 8.2. Der AN verpflichtet sich DSV gegenüber zum Kundenschutz. Er darf von DSV-Kunden, die ihm im Rahmen der Beförde- rungen bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge über nationale oder grenzüberschreitenden Trans- porte im Straßengüterverkehr im eigenen Namen und auf ei- gene Rechnung übernehmen noch solche Aufträge an Dritte weitergeben. Bei Vertragsabschluss bereits bestehende ver- tragliche Beziehungen zwischen DSV-Kunden und dem AN bleiben von dieser Verpflichtung unberührt. 8.3. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Kunden- schutz gelten im Falle der Beendigung aller Verträge im Gel- tungsbereich dieser Bedingungen für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. Beendet DSV die Zusammenarbeit mit seinem Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe Stand: 03/2022 Seite 2 von 3
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