Kunden, gelten die Verpflichtungen für einen Zeitraum von zwei Jahren über die Beendigung hinaus fort. 8.4. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zum Kunden- schutz gelten gleichermaßen für die Subunternehmer des AN und deren Erfüllungsgehilfen. Der AN hat durch geeignete Vereinbarungen mit diesen Dritten die Einhaltung der ge- nannten Verpflichtungen sicher zu stellen. 9. Haftung 9.1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbe- stimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend geltend die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB. 9.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR richtet sich die Haftung des AN aus dem Beförderungsvertrag nach den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB. Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Be- schädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Interna- tionalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart, es sei denn, DSV hat im Außenverhältnis eine niedrigere Haftung verein- bart. Hiervon unberührt bleibt eine eventuell höhere ge- setzliche Haftung des AN. 9.3. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Fahrer oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden an überlassenen DSV Anhängern sowie Drittschäden, die ein Gespann aus Zugmaschine und DSV Anhänger während des Überlassungszeitraums verur- sacht („Gespannhaftung“) . Der AN haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und sei- ner übrigen Erfüllungsgehilfen. 9.4. Der AN stellt DSV von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen seines Verhaltens bzw. wegen des Verhaltens seiner Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen gegen DSV erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, Bußgel- der und andere Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behör- den gegenüber DSV aufgrund von Verstößen gegen Ziffer 3.17, 5.1, 5.2 und 5.3. geltend gemacht werden. 9.5. Die Haftung des AG aus §§ 414 und 455 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis. Die vorstehende Haf- tungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personenschä- den, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfül- lungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 10. Versicherung 10.1. Der AN verpflichtet sich, sein Haftungsrisiko zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zu- sammenarbeit mit DSV aufrechtzuerhalten. Das Erlöschen ei- nes Versicherungsvertrages und / oder die Einleitung des Mahnverfahrens nach §§ 37, 38 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) ist DSV unverzüglich anzuzeigen. 10.2. Der AN ist verpflichtet, insbesondere folgende Deckungen vor- und aufrechtzuerhalten: (i) Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedin- gungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaf- tung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR ein- schl. Art. 29 CMR abdeckt. Ferner hat die HGB-Deckung Be- förderungsleistungen einzuschließen, die nicht dem GüKG unterliegen. Sofern ein Sublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mind. € 1 Mio. je Schadenfall betragen. (ii) Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungs summe von € 50 Mio. für Sachschä- den und € 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schaden- fall. (iii) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestde- ckungssum me von € 2,5 Mio. pauschal sowie € 100.000,00 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schaden- fall. 10.3. Der AN hat sicherzustellen, dass im Rahmen einer Gespann- haftung nach einer Schadensregulierung im Außenverhältnis der Versicherer des AN auf einen etwaigen Ausgleichsan- spruch im Innenverhältnis gegen den Versicherer von DSV Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe Stand: 03/2022 verzichtet. Der AN weist diesen Verzicht durch eine schriftli- che Bestätigung seines Versicherers nach. 10.4. Der AN verpflichtet sich, den Abschluss und die Aufrechter- haltung der vorgenannten Mindestdeckungen gegenüber DSV unaufgefordert durch Vorlage von aktuellen, durch die Versicherung / den Versicherungsmakler ausgestellten Versi- cherungsbestätigungen nachzuweisen, die Auskunft über Umfang, Ausschlüsse, Versicherungs- / Deckungssummen, Sublimits (ggfs. auch für qualifiziertes Verschulden) und Selbstbeteiligungen geben. 10.5. DSV ist zur Prüfung der abgeschlossenen Deckungen jeder- zeit berechtigt. Auf Anforderung wird der AN insbesondere den Nachweis der rechtzeitigen Prämienzahlung sowie den Umfang der Inanspruchnahme der Deckung sowie evtl. ver- einbarter Selbstbeteiligungen erbringen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, gemäß § 7a Abs. 4 GüKG den Nach- weis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung wäh- rend der Beförderung mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zwecks Prüfung auszuhändigen. 11. Sonstige Bestimmungen 11.1. Der AN bestätigt die Bestimmungen des Supplier Code of Conduct ( „ CoC “ ) (abrufbar unter www.dsv.com/de-de) gele- sen zu haben und diesen uneingeschränkt einzuhalten. Ein Verstoß gegen den CoC berechtigt DSV zur außerordentli- chen Kündigung der Zusammenarbeit. 11.2. Auf dem Betriebsgelände von DSV wird der AN die Verhal- tensregeln der folgenden Zertifizierungen in der jeweils aktu- ellen Fassung strikt einhalten und an der Einhaltung aktiv mit- wirken: ISO 9001, ISO 14001, ISO 50001 und ISO 45001. Ferner gewährleistet der AN, dass alle von ihm eingesetzten Fahrer sowie Fahrer der von ihm beauftragten Subunterneh- mer und deren Erfüllungsgehilfen einem absoluten Alkohol- verbot unterliegen. 11.3. Der AN verpflichtet sich, zur Erbringung der Leistungen nur solche Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen etc. einzusetzen, die nicht in den einschlägigen deutschen, euro- päischen und US-amerikanischen außenwirtschaftsrechtli- chen Sanktionslisten genannt sind. Hierunter sind insbeson- dere die Terrorlisten der EU sowie die US Denied Persons List („DPL“), die US -Warning List, die US-Entity List, die US- Specially Designated Nationals List, die US-Specially Desig- nated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List und die US Specially Designated Global Terrorists zu ver- stehen. Weiter bestätigt der AN, dass er keine Verbindungen zu Personen oder Organisationen unterhält, gegen die rest- riktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung oder andere außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen verhängt wurden. 11.4. Ergänzend zu den gesetzlichen Verpflichtungen gem. Ziff. 5.2. bestätigt der AN, sich proaktiv um den Umweltschutz zu bemühen und folglich stets sein Energie-Management zu ver- bessern, seine Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, nachhaltig mit den natürlichen Ressourcen umzugehen und diesbezügliche Vorgaben seitens DSV umzusetzen. 11.5. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden des geschlossenen Beförderungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. 11.6. Für sämtliche Streitigkeiten ist Bremen ausschließlicher Ge- richtsstand, Art. 31 CMR bleibt unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.7. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder für den Fall, dass die Vertragsbestandteile un- beabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbestandteile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen DSV und AN verein- bart, wie sie DSV und AN unter Berücksichtigung des wirt- schaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertragsbestandteils ver- einbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des jeweiligen Vertragsbestandteils die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst ge- wesen wäre. DSV und AN sind verpflichtet, eine solche Be- stimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen. Seite 3 von 3
Download PDF file
Cookie policy