8.4. Die Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zum Kunden- schutz gelten gleichermaßen für die Subunternehmer des AN und deren Erfüllungsgehilfen. Der AN hat durch geeignete Vereinba- rungen mit diesen Dritten die Einhaltung der genannten Verpflich- tungen sicher zu stellen. 9. Haftung 9.1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestim- mungen des CMR Anwendung. Ergänzend geltend die Bestim- mungen über das Frachtgeschäft des HGB. 9.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR richtet sich die Haftung des AN aus dem Beförderungsvertrag nach den Bestim- mungen über das Frachtgeschäft des HGB. Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschä- digung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungs- einheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh- rungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart, es sei denn, DSV hat im Außenverhält- nis eine niedrigere Haftung vereinbart. Hiervon unberührt bleibt eine eventuell höhere gesetzliche Haftung des AN. 9.3. Der AN haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Fahrer oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Dies gilt auch für Schäden an überlassenen DSV Anhängern sowie Dritt- schäden, die ein Gespann aus Zugmaschine und DSV Anhänger während des Überlassungszeitraums verursacht („Gespannhaf- tung“) . Der AN haftet überdies für das Handeln der von ihm be- auftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehil- fen. 9.4. Der AN stellt DSV von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die we- gen seines Verhaltens bzw. wegen des Verhaltens seiner Subun- ternehmer und Erfüllungsgehilfen gegen DSV erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, Bußgelder und an- dere Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden gegenüber DSV aufgrund von Verstößen gegen Ziffer 3.18, 5.1, 5.2 und 5.3. geltend gemacht werden. 9.5. Die Haftung des AG aus §§ 414 und 455 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis. Die vorstehende Haftungsbe- grenzung findet keine Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzan- sprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. 10. Versicherung 10.1. Der AN verpflichtet sich, sein Haftungsrisiko zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit DSV aufrechtzuerhalten. Das Erlöschen eines Versicherungs- vertrages und / oder die Einleitung des Mahnverfahrens nach §§ 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist DSV unverzüglich anzuzeigen. 10.2. Der AN ist verpflichtet, insbesondere folgende Deckungen vor- und aufrechtzuerhalten: (i) Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaf- tung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR einschl. Art. 29 CMR ab- deckt; und zwar auch dann, wenn Leichtfertigkeit oder Vorsatz der dem AN bzw. dessen Subunternehmer zurechenbaren Personen inkl. beispielsweise Fahrern, Disponenten usw. vorliegt. Ferner hat die HGB-Deckung Beförderungsleistungen einzuschließen, die nicht dem GüKG unterliegen. Etwaige Sublimits für qualifizier- tes Verschulden müssen mind. € 1 Mio. je Schadenfall abdecken. (ii) Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und € 7,5 Mio. für Personenschä- den, jeweils je Schadenfall. (iii) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssum me von € 2,5 Mio. pauschal sowie € 100.000,00 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall. 10.3. Der AN hat sicherzustellen, dass im Rahmen einer Gespannhaf- tung nach einer Schadensregulierung im Außenverhältnis der Versicherer des AN auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegen den Versicherer von DSV verzichtet. Der AN weist diesen Verzicht durch eine schriftliche Bestätigung sei- nes Versicherers nach. 10.4. Der AN verpflichtet sich, den Abschluss und die Aufrechterhaltung der vorgenannten Mindestdeckungen gegenüber DSV unaufge- fordert durch Vorlage von aktuellen, durch die Versicherung / den Versicherungsmakler ausgestellten Versicherungsbestätigungen 10.5. 10.6. nachzuweisen, die Auskunft über Umfang, Ausschlüsse, Versi- cherungs- / Deckungssummen, Sublimits (ggfs. auch für qualifi- ziertes Verschulden) und Selbstbeteiligungen geben. DSV ist zur Prüfung der abgeschlossenen Deckungen jederzeit berechtigt. Auf Anforderung wird der AN insbesondere den Nach- weis der rechtzeitigen Prämienzahlung sowie den Umfang der In- anspruchnahme der Deckung sowie evtl. vereinbarter Selbstbe- teiligungen erbringen. Der AN verpflichtet sich, gemäß § 7a Abs. 4 GüKG den Nachweis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung während der Be- förderung mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zwecks Prüfung auszuhändigen. 11. Sonstige Bestimmungen 11.1. Der AN bestätigt die Bestimmungen des DSV Supplier Code of Conduct ( „ SCoC “ ) (abrufbar unter www.dsv.com/de-de) gelesen zu haben und diesen uneingeschränkt einzuhalten. Ein Verstoß gegen den SCoC berechtigt DSV zur außerordentlichen Kündi- gung der Zusammenarbeit. Der AN gewährleistet, dass er seine Subunternehmer und Zulieferer, denen er sich zur Erfüllung sei- ner Verpflichtungen gegenüber DSV bedient, zur Einhaltung der ethischen Standards verpflichtet, die aus dem SCoC hervorge- hen. 11.2. Auf dem Betriebsgelände von DSV wird der AN die Verhaltensre- geln der folgenden Zertifizierungen in der jeweils aktuellen Fas- sung strikt einhalten und an der Einhaltung aktiv mitwirken: ISO 9001, ISO 14001, ISO 50001 und ISO 45001. Ferner gewährleis- tet der AN, dass alle von ihm eingesetzten Fahrer sowie Fahrer der von ihm beauftragten Subunternehmer und deren Erfüllungs- gehilfen einem absoluten Alkoholverbot unterliegen. 11.3. Der AN verpflichtet sich, zur Erbringung der Leistungen nur solche Mitarbeiter, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen etc. einzusetzen, die nicht in den einschlägigen deutschen, europäischen und US- amerikanischen außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionslisten ge- nannt sind. Hierunter sind insbesondere die Terrorlisten der EU sowie die US Denied Persons List („DPL“), die US -Warning List, die US-Entity List, die US-Specially Designated Nationals List, die US-Specially Designated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List und die US Specially Designated Global Terro- rists zu verstehen. Weiter bestätigt der AN, dass er keine Verbin- dungen zu Personen oder Organisationen unterhält, gegen die restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung oder andere außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen verhängt wurden. 11.4. Ergänzend zu den gesetzlichen Verpflichtungen gem. Ziff. 5.2. be- stätigt der AN, sich proaktiv um den Umweltschutz zu bemühen und folglich stets sein Energie-Management zu verbessern, seine Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren, nachhaltig mit den na- türlichen Ressourcen umzugehen und diesbezügliche Vorgaben seitens DSV umzusetzen. 11.5. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden des geschlossenen Beförderungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schrift- formklausel. 11.6. Für sämtliche Streitigkeiten ist Hamburg ausschließlicher Ge- richtsstand, Art. 31 CMR bleibt unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.7. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder für den Fall, dass die Vertragsbestandteile unbeabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen der Vertragsbestandteile nicht berührt. Anstelle der un- wirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwi- schen DSV und AN vereinbart, wie sie DSV und AN unter Berück- sichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des jeweiligen Vertrags- bestandteils vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des jeweiligen Vertragsbestandteils die Unwirksamkeit, Undurchführ- barkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. DSV und AN sind verpflichtet, eine solche Bestim- mung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestäti- gen. Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe Stand: 10/2025 DSV internal Seite 3 von 3
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