Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen 09/2024 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Auf- träge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen zwischen der DSV Road GmbH, der DSV Solutions GmbH, der DSV Air & Sea Germany GmbH sowie der DSV Stuttgart GmbH & Co. KG (nachfolgend „DSV“) und dem Auftragneh- mer (nachfolgend „AN“) , jedoch nicht für Aufträge über aus- schließliche Beförderungsleistungen. 1.2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AN gelten nur dann, wenn und soweit DSV diese schriftlich anerkennt. 2. Vertragsbestandteile 2.1. Vertragsbestandteile sind (i) der Einzelauftrag, (ii) ggfs. die Preisvereinbarung, (iii) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarun- gen und (iv) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 2.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufs- bedingungen und den übrigen in Ziff. 2.1. genannten Ver- tragsbestandteilen haben die Regelungen der einzelnen Ver- tragsbestandteile in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang. 3. Zustandekommen des Vertrages 3.1. Der AN erhebt für die Erstellung eines Angebotes keine Kos- ten. 3.2. Das Angebot des AN hat bezüglich der subjektiven, objekti- ven und Montage-Anforderungen der Sache genau der An- frage zu entsprechen. Im Falle einer Abweichung hat der AN ausdrücklich darauf hinzuweisen. An Abweichungen ist DSV nur gebunden, soweit DSV ausdrücklich schriftlich diesen zu- gestimmt hat. 3.3. Aufträge von DSV können schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. 3.4. Die seitens DSV erteilten Aufträge sind in jedem Fall unver- züglich durch den AN schriftlich zu bestätigen. 3.5. Solange keine schriftliche Auftragsbestätigung bei DSV ein- gegangen ist, kann der Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und kostenfrei widerrufen oder geändert werden. 4. Leistungserbringung 4.1. Der AN erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen grundsätzlich selbst oder durch eigene, entsprechend qualifi- zierte Arbeitnehmer und, soweit dies erforderlich ist, unter Zu- hilfenahme geeigneter technischer Mittel. Für nicht deutsche Arbeitnehmer wird der AN das Vorliegen der erforderlichen Arbeitserlaubnis auf Verlangen von DSV nachweisen. 4.2. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte oder die Vergabe von Unteraufträgen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DSV unzulässig und berechtigt DSV, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3. Der AN hat sicherzustellen, dass Dritte sowie alle weiteren Erfüllungsgehilfen den gesetzlichen Anforderungen und die- sen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachkommen, dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Pflichten nach Ziff. 4.4., 4.6., 13.1., 14.1., 14.5. und 14.6. Sollte DSV aus der Ver- letzung der vorstehenden Pflicht ein Schaden entstehen, ist der AN zu dessen Ersatz verpflichtet. 4.4. Zur Erbringung der Werk – und Dienstleistungen darf der AN nur solche Mitarbeiter einsetzen, die nicht in den einschlägi- gen deutschen, EU und US-amerikanischen außenwirt- schaftsrechtlichen Sanktionslisten genannt sind. Solche Lis- ten sind insbesondere die Terrorlisten der EU sowie die US Denied Persons List (DPL), die US-Warning List, die US-En- tity List, die US-Specially Designated Nationals List, die US- Specially Designated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List und die US Specially Designated Global Terrorists. Weiter bestätigt der AN, dass er keine Verbindungen zu Per- sonen oder Organisationen unterhält, gegen die restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung oder andere au- ßenwirtschaftsrechtliche Sanktionen verhängt wurden. 4.5. In der Einteilung der Arbeitszeit ist der AN frei. Der AN wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nur auf dem Ge- lände von DSV erbringen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zwingend erforderlich ist und dies vorab schriftlich oder auf elektronischem Weg vereinbart wurde. In diesem Fall wird DSV dem AN, soweit erforderlich, geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stel- len. 4.6. AN wird im Falle der Leistungserbringung auf dem Betriebs- gelände von DSV uneingeschränkt folgende Betriebs- und Si- cherheitsvorschriften von DSV einhalten und an der Einhal- tung präventiv mitwirken: DIN EN ISO 9001 (Qualitätsma- nagement), DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement) und ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutz). Soweit diese nicht öffentlich aushängen oder verfügbar sind, wird der AN diese bei DSV einfordern und DSV wird diese dem AN zur Verfügung stellen. Bei Missachtung der Betriebs- oder Sicher- heitsvorschriften durch den AN oder von ihm eingesetzten Dritten, ist DSV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie, soweit hieraus ein Schaden entsteht, vom AN Schadensersatz zu verlangen. 4.7. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhängende Entscheidungen herbeizuführen hat. Der benannte Ansprechpartner des AN erhält von DSV alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht von DSV benö- tigten und verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten, soweit diese dem AN nicht anderweitig zugänglich sind. Wenn der AN Informationen für nicht ausreichend hält, wird er dies DSV unverzüglich mitteilen. 5. Informationspflicht 5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterrichtet der AN DSV unverzüglich über den Fortgang der Leistungserbrin- gung, insbesondere Störungen und Beeinträchtigungen, dro- hende oder schon eingetretene Verspätungen, Abweichun- gen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag, auch wenn diese Folge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Er- eignisse sind. In jedem der genannten Fälle ist eine Weisung von DSV einzuholen. 5.2. Bei Brand, Diebstahl oder anderen Straftaten, die Einfluss auf die Erledigung des Auftrages haben können sowie bei Unfäl- len, soweit es sich nicht lediglich um Bagatellunfälle handelt, ist außerdem die örtliche Polizei einzuschalten. 6. Haftung; Abnahme von Werkleistungen 6.1. Der AN haftet, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den AN einer Abnahmeprüfung unterzogen. DSV wird nach Been- digung der Abnahmeprüfung schriftlich oder in anderer geeig- neter Form die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist. 6.3. Soweit nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist, gilt § 646 BGB entsprechend. 6.4. Sollte sich ergeben, dass Leistungen des AN mit Mängeln be- haftet sind, wird der AN diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten entweder beseitigen oder nach Wahl von DSV seine Leistungen erneut mangelfrei erbringen. Im Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen Stand: 09/2024 Seite 1 von 3
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