Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen 09/2020 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen zwischen der DSV Road GmbH, der DSV Solutions GmbH, der DSV Air & Sea Germany GmbH sowie der DSV Stuttgart GmbH & Co. KG (nachfol- gend „DSV“) und dem Auftragnehmer (nachfolgend „AN“) , jedoch nicht für Aufträge über ausschließliche Beförderungsleistungen. 1.2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AN gelten nur dann, wenn und soweit DSV diese schriftlich anerkennt. 2. Vertragsbestandteile 2.1. Vertragsbestandteile sind (i) der Einzelauftrag, (ii) ggfs. die Preisver- einbarung, (iii) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarungen und (iv) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 2.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen und den übrigen in Ziff. 2.1. genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen der einzelnen Vertragsbestandteile in der vor- genannten Reihenfolge Vorrang. 3. Zustandekommen des Vertrages 3.1. Der AN erhebt für die Erstellung eines Angebotes keine Kosten. 3.2. Das Angebot des AN hat bezüglich Art, Beschaffenheit und Ausfüh- rung genau der Anfrage zu entsprechen. Im Falle einer Abweichung hat der AN ausdrücklich darauf hinzuweisen. An Abweichungen ist DSV nur gebunden, soweit DSV ausdrücklich schriftlich diesen zuge- stimmt hat. 3.3. Aufträge von DSV können schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. 3.4. Die seitens DSV erteilten Aufträge sind in jedem Fall unverzüglich durch den AN schriftlich zu bestätigen. 3.5. Solange keine schriftliche Auftragsbestätigung bei DSV eingegangen ist, kann der Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und kosten- frei widerrufen oder geändert werden. 4. Leistungserbringung 4.1. Der AN erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen grundsätz- lich selbst oder durch eigene, entsprechend qualifizierte Arbeitneh- mer und, soweit dies erforderlich ist, unter Zuhilfenahme geeigneter technischer Mittel. Für nicht deutsche Arbeitnehmer wird der AN das Vorliegen der erforderlichen Arbeitserlaubnis auf Verlangen von DSV nachweisen. 4.2. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte oder die Vergabe von Unter- aufträgen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DSV unzu- lässig und berechtigt DSV, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück- zutreten. 4.3. Der AN hat sicherzustellen, dass Dritte sowie alle weiteren Erfül- lungsgehilfen den gesetzlichen Anforderungen und diesen Allgemei- nen Vertragsbedingungen nachkommen, dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Pflichten nach Ziff. 4.4., 4.6., 12.1., 13.1., 13.3. und 13.4. Sollte DSV aus der Verletzung der vorstehenden Pflicht ein Schaden entstehen, ist der AN zu dessen Ersatz verpflichtet. 4.4. Zur Erbringung der Werk – und Dienstleistungen darf der AN nur solche Mitarbeiter einsetzen, die nicht in den einschlägigen deut- schen, EU und US-amerikanischen außenwirtschaftsrechtlichen Sanktionslisten genannt sind. Solche Listen sind insbesondere die Terrorlisten der EU sowie die US Denied Persons List (DPL), die US- Warning List, die US-Entity List, die US-Specially Designated Natio- nals List, die US-Specially Designated Terrorists List, die US Foreign Terrorist Organizations List und die US Specially Designated Global Terrorists. Weiter bestätigt der AN, dass er keine Verbindungen zu Personen oder Organisationen unterhält, gegen die restriktive Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung oder andere außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen verhängt wurden. 4.5. In der Einteilung der Arbeitszeit ist der AN frei. Der AN wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nur auf dem Gelände von DSV erbringen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auf- trags zwingend erforderlich ist und dies vorab schriftlich oder auf elektronischem Weg vereinbart wurde. In diesem Fall wird DSV dem AN soweit erforderlich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen. 4.6. AN wird im Falle der Leistungserbringung auf dem Betriebsgelände von DSV uneingeschränkt folgende Betriebs- und Sicherheitsvor- schriften von DSV einhalten und an der Einhaltung präventiv mitwir- ken: DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement), DIN EN ISO 14001 (Umweltmanagement) und OHSAS 18001 (Arbeits- und Gesund- heitsschutz). Soweit diese nicht öffentlich aushängen oder verfügbar sind, wird der AN diese bei DSV einfordern und DSV diese zur Ver- fügung stellen. Bei Missachtung der Betriebs- oder Sicherheitsvor- schriften durch den AN oder von ihm eingesetzten Dritten, ist DSV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie, soweit hieraus ein Schaden entsteht, vom AN Schadensersatz zu verlangen. 4.7. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zusammenhän- gende Entscheidungen herbeizuführen hat. Der benannte Ansprech- partner des AN erhält von DSV alle für die Erbringung der Leistungen aus Sicht von DSV benötigten und bei diesem verfügbaren Texte, Unterlagen, Informationen und Daten, soweit diese dem AN nicht an- derweitig zugänglich sind. Wenn der AN Informationen für nicht aus- reichend hält, wird er dies DSV unverzüglich mitteilen. 5. Informationspflicht 5.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterrichtet der AN DSV unverzüglich über den Fortgang der Leistungserbringung, insbeson- dere Störungen und Beeinträchtigungen, drohende oder schon einge- tretene Verspätungen, Abweichungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag, auch wenn diese Folge höherer Gewalt oder ande- rer unabwendbarer Ereignisse sind. In jedem der genannten Fälle ist eine Weisung von DSV einzuholen. 5.2. Bei Brand, Diebstahl oder anderen Straftaten, die Einfluss auf die Erledigung des Auftrages haben können sowie bei Unfällen, soweit es sich nicht lediglich um Bagatellunfälle handelt, ist außerdem die örtliche Polizei einzuschalten. 6. Haftung; Abnahme von Werkleistungen 6.1. Der AN haftet, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Werkleistungen werden nach Bereitstellung durch den AN einer Abnahmeprüfung unterzogen. DSV wird nach Beendigung der Abnahmeprüfung schriftlich oder in anderer geeigneter Form die Abnahme der Leistung erklären, sofern die Leistung frei von Mängeln ist. 6.3. Soweit nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausge- schlossen ist, gilt § 646 BGB entsprechend. 6.4. Sollte sich ergeben, dass Leistungen des AN mit Mängeln behaftet sind, wird der AN diese innerhalb einer angemessenen Frist auf ei- gene Kosten entweder beseitigen oder nach Wahl von DSV seine Leistungen erneut mangelfrei erbringen. 6.5. Beseitigt der AN trotz angemessener Nachfrist die Mängel nicht oder versäumt es der AN die Leistungen erneut mangelfrei zu erbringen, kann DSV vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern oder den Mangel auf Kosten des AN beseitigen oder besei- tigen lassen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wei- tergehende oder andere Ansprüche bleiben unberührt. 6.6. Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, Rechtsmängelan- sprüche in fünf Jahren, soweit das Gesetz jeweils keine längeren Fristen vorsieht. 6.7. Der AN verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken aus dem Vertragsverhältnis zu versichern und den Versiche- rungsschutz während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der AN weist den Versicherungsschutz auf Verlangen von DSV nach. 7. Vergütung, Zahlungsbedingungen 7.1. Als Vergütung für seine Leistungen und die DSV gemäß nachste- hender Ziffer 9.1. eingeräumten Rechte entrichtet DSV an den AN, nach ordnungsgemäßer und termingerechter Erbringung der Leistun- gen den vereinbarten Betrag. 7.2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich als Festpreise. 7.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen 60 Tage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. 7.4. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei DSV eingegan- gen ist. Soweit der AN Nachweise, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumen- te oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Leistung den Eingang dieser Unterlagen bei DSV voraus. 7.5. Zahlungen stellen keine (konkludente) Anerkennung der vertragsge- mäßen Leistung dar. 8. Verzug 8.1. Ist für die Leistung ein bestimmter Termin vereinbart, so tritt automa- tisch Verzug ein, wenn die Leistung zu dem vereinbarten Termin nicht vollständig oder nicht mangelfrei erbracht ist. Allgemeine Einkaufsbedingungen der DSV Deutschland Gruppe für Werk- und Dienstleistungen Stand: 09/2020 Seite 1 von 2
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