Art. 16 Warenwertnachnahme (COD) Warenwertnachnahme wird nur auf schriftliche Instruktion des Auftraggebers erhoben. Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich gegen unwiderrufliche Bankbestätigung zugunsten des Auftraggebers oder gegen einen auf den Auftraggeber ausgestellten Bankcheck in der vorgeschriebenen Währung. Der Spediteur haftet nicht für Kursverluste. Für die Bearbeitung von Warenwertnachnahmen wird dem Auftraggeber eine Nachnahmeprovision berechnet. Art. 17 Nachforderungen und Rückerstattungen Der Spediteur ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben usw., die er nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen für ursprünglich zu wenig erhobene Frachten, Zölle, Abgaben usw. verpflichtet. Der Spediteur ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen von ursprünglich zuviel erhobenen Frachten, Zöllen, Abgaben usw. unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Haftung des Auftraggebers Art. 18 Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, ins- besondere für alle Folgen aus: - Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht - Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt - Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente. Haftung des Spediteurs Art. 19 Grundsatz Der Spediteur haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrages . Art. 20 Höhere Gewalt Der Spediteur ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Spediteur noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/ oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Haftung als Vermittler (gem. Art. 2, Ziff. 1) Art. 21 Unterbeauftragte Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) haftet der Spediteur nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Im Schadenfall, den ein Unterbeauftragter zu verantworten hat, macht der Spediteur die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig ist, geht der Spediteur gegen den Unterbeauftragten vor auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Spediteur hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und auf eine angemessene Kommission. Auf Verlangen tritt der Spediteur dem Auftraggeber seine Rechte gegen den Unterbeauftragten ab. Art. 22 Betragliche Haftungsbegrenzung Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt: - Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles der Sendung - Für Verspätungsschäden auf die Höhe des Frachtbetrages - FürSchädenausweiterenDienstleistungen(Zollabfertigungen usw.) auf den entstandenen Schaden. Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte. Haftung als Frachtführer (gem. Art. 2, Ziff. 2) Art. 23 Grundsatz Der Spediteur trägt die Frachtführerhaftung für die ganze Transportstrecke. Vorbehalten bleibt ein sich nur auf eine Teilstrecke beziehender Selbsteintritt des Spediteurs. Art. 24 Haftungsende Die Haftung des Spediteurs endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten bleiben die relevanten Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln. Art. 25 Betragliche Haftungsbegrenzung Für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes ist die Haftung des Spediteurs als Frachtführer wie folgt begrenzt: - Gemäss den für die Teilstrecke, auf welcher der Schaden entstanden ist, geltenden, respektive gemäss allfälligen, sich aus dem Transportdokument selbst ergebenden Haftungsbestimmungen - Auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Brutto- gewicht des betroffenen Teils der Sendung bei grenz-über- schreitenden europäischen sowie schweizerisch inländischen Landtransporten, sofern nicht ein reiner Eisenbahntransport vorliegt. AB SPEDLOGSWISS Seite 3 von 4
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